Kindertagespflege – Fristverlängerung für Anstellungsträger nach § 22 Abs. 6 Kinderbildungsgesetz NRW

Gemeinsamer Antrag von Linke und FDP im Jugendhilfeausschuss der Stadt Köln

31.05.2022 Anträge FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Beschluss:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Fristverlängerung für Anstellungsträger nach § 22 Abs. 6 Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz NRW) um drei Jahre bis zum 31.07.2025. Der hier notwendige Kooperationsvertrag wird dem Jugendhilfeausschuss und den Anstellungsträgern min. 8 Monate vor Fristende zur Verfügung gestellt, um Anregungen aus der Trägerschaft und dem JHA aufgreifen zu können.

Begründung:

Gemäß § 22 Abs. 6 KiBiz kann Kindertagespflege in Einzelfällen auch mit angestellten Kindertagespflegepersonen angeboten werden. Voraussetzung ist, dass der Anstellungsträger ein anerkannter Träger der Jugendhilfe ist, dass bei freien anerkannten Trägern der Jugendhilfe ein Kooperationsvertrag mit dem Jugendamt besteht und dass die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson gewährleistet wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann Anstellungsträger auch sein, wer die Qualifikationsvoraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt. Weitere Voraussetzungen sind in diesen Fällen, dass ein Kooperationsvertrag mit dem Jugendamt besteht, der auch die Vorgaben des § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, und dass die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson gewährleistet wird. Anstellungsträger, die bereits am 1. August 2019 Kindertagespflegepersonen beschäftigten, müssen die Voraussetzungen nach diesem Absatz spätestens bis zum 1. August 2022 erfüllen.

Nach dem jetzigen Stand kann die gesetzte Frist weder von den Trägern noch von Seiten des Jugendamts eingehalten werden. Das hat unterschiedliche Gründe. In der Praxis benötigen die meisten Einrichtungen, die mit angestellten Tagesmüttern und -vätern arbeiten mehr Personal, um etwa den angestellten Personen ihre arbeitsrechtlich vorgeschriebenen Pausen zu ermöglichen und trotzdem der Vorgabe der pädagogischen Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu genügen. Dieser Mehrbedarf an Personal kann aber nicht gedeckt werden. Die Stadt Köln müsste pro Jahr 70 neue Tagespflegepersonen für Köln ausbilden, jedoch sind in den letzten Jahren nur weitaus weniger Personen ausgebildet worden.

Köln braucht jeden Betreuungsplatz. Nach dem Corona-Babyboom verzeichnen alle Einrichtungen weitaus höhere Anmeldezahlen. Daher müssen mehr Plätze geschaffen und bereits existierende Betreuungskapazitäten gesichert werden. Die freien Träger brauchen daher Rechtssicherheit in der Tagespflege. Nach den jetzigen Gegebenheiten müssen wir ihnen die Möglichkeit geben sich mit mehr Vorbereitungszeit auf die neuen rechtlichen Anforderungen vorzubereiten. Wir sollten daher dem Beispiel anderer Kommunen folgen und die Frist für die Umsetzung § 22 Abs. 6 KiBiz verlängern.

 

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Chantal Schalla, MdR

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